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   OLG Düsseldorf, 16.05.2013 - I-2 U 57/11   

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OLG Düsseldorf, 16.05.2013 - I-2 U 57/11 (https://dejure.org/2013,17870)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2013 - I-2 U 57/11 (https://dejure.org/2013,17870)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - I-2 U 57/11 (https://dejure.org/2013,17870)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 12499
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 2 U 111/08

    Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung eines Patents für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2013 - 2 U 57/11
    Ob es solchermaßen ausgestattete Druckvorrichtungen gibt und ob der in Anspruch 1 beschriebene Behälter in eine solche oder eine anders gestaltete Druckvorrichtung eingesetzt wird, bei dem es zu dem im Klagepatent vorausgesetzten Zusammenwirken des Druckmaterialbehälters mit einem Kurzschlusserfassungsanschluss der Druckvorrichtung kommt, ist für die schutzbeanspruchte technische Lehre unerheblich, solange ein passender Drucker nur technisch und wirtschaftlich sinnvoll reailsierbar ist (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Mai 2009, I-2 U 111/08).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2013 - 2 U 57/11
    Die Wirkung der mit dem Verkauf einer durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützten Vorrichtung verbundenen Erschöpfung ist streng objektbezogen und tritt immer nur für denjenigen konkreten Gegenstand ein, der tatsächlich mit Billigung des Schutzrechtsinhabers in den Verkehr gebracht worden ist (EuGH, GRUR 2010, 723 - Coty Prestige/Simex Trading; Kühnen, a.a.O. Rdnr. 1535).
  • BGH, 24.09.1979 - KZR 14/78

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Skilieferungsvereinbarung in Höhe eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2013 - 2 U 57/11
    Die Grundsätze der Entscheidung "Fullplastverfahren" (BGH GRUR 1980, 38) sind auf den Streitfall nicht übertragbar.
  • LG Düsseldorf, 10.12.2018 - 4a O 142/17

    Rechtsanwaltsvergütung

    wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 800 XXX B1 (im Folgenden: EP XXX) gerichtlich in Anspruch genommen (LG Düsseldorf: 4a O 111/10; OLG Düsseldorf: I-2 U 57/11).

    [...]" Mit E-Mail vom 25.05.2012 (Anlage K6) äußerte Herr B, ein Mitarbeiter der Beklagten, gegenüber der Klägerin die folgende Bitte: "[...] Die beiden Rechnungen [gemeint sind hier nicht streitgegenständliche Rechnungen mit den Nr. 43030XXX und 43030XXX] stehen für das Einspruchsverfahren EP 1 800 XXX B1 beim EPA X von Y AG gegen W. Da es sich dabei um das gleiche Streitpatent wie in den parallelen Verfahren von V (4a O 2/11 u. I-2 U 27/12+28/12) und der Z Vertriebsgesellschaft (4a O 111/10 u. I-2 U 57/11) handelt, sollen diese Rechnungen nach einer neuen internen Regelung auch direkt von den Streitparteien zu je 50% getragen werden.

  • LG Düsseldorf, 05.03.2020 - 4b O 74/18

    Adapter für Drucksensoren

    Für die Interpretation des Klagepatentanspruchs hat dies jedoch keine unmittelbare Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. I-2 U 57/11).

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. I-2 U 57/11 - Magnetspule, Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 139 Rn. 73a).

    Weiterhin müssen andere Ursachen für den Verkauf des patentverletzenden Gegenstandes und der Peripheriegeräte (wie z.B. gewachsene Kundenbeziehungen zum Abnehmer, die allgemeine Wertschätzung des verletzenden Unternehmens auf dem Markt, ein besonders günstiger Preis o.ä.) ausgeschlossen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. I-2 U 57/11- Magnetspule).

  • LG Düsseldorf, 14.02.2017 - 4a O 178/15

    Zahlungsansprüche für rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit

    An die erstinstanzlichen Verfahren schlossen sich jeweils Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-2 U 57/11 (B VG) und I-2 U 27/12 (Beklagte zu 2), an.

    "Die beiden Rechnungen (gemeint sind hier nicht streitgegenständliche Rechnungen mit den Nr. 43030XXX und 43030XXX) stehen für das Einspruchsverfahren EP 1 800 XXX B1 beim EPA München von B H AG gegen D E. Da es sich dabei um das gleiche Streitpatent wie in den parallelen Verfahren von A (4a O 2/11 u. I-2 U 27/12 und 28/12) und der B Vertriebsgesellschaft (4a O 111/10 u. I-2 U 57/11) handelt, sollen diese Rechnungen nach einer neuen internen Regelung auch direkt von den Streitparteien zu je 50 % getragen werden.".

  • LG Düsseldorf, 08.02.2018 - 4b O 109/16
    Dies geht auch aus den Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 16.05.2013, Az. I-2 U 57/11, zur Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents hervor (Anlage HEK 12, S. 27).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit der bereits genannten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.2013, I-2 U 57/11, Anlage HEK 12, S. 29.

  • LG Düsseldorf, 08.02.2018 - 4b O 108/16

    Druckmaterialbehälter 2 II

    Dies geht auch aus den Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 16.05.2013, Az. I-2 U 57/11, zur Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents her-vor (Anlage HEK 20, S. 27).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit der bereits genannten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.2013, I-2 U 57/11, Anlage HEK 20, S. 29.

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2020 - 2 U 54/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines europäischen Patents WC-Sitzgelenk zur

    Es kommt vielmehr bloß darauf an, ob ein Scharnierdorn technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein entsprechendes Zusammenwirken mit dem streitbefangenen WC-Sitzgelenk erlaubt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 28.05.2009 - I-2 U 111/08, BeckRS 2010, 22888; Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910; Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499; Urt. v. 19.12.2019 - 2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 114 u. 163; Urt. v. 23.01.2020 - I-2 U 6/19; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 72).
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2013 - 2 U 56/11
    Weiterhin ist für die Anordnung der Aussetzung von Bedeutung, dass die Klägerinnen mit dem zeitgleich zu diesem Beschluss ergangenen Urteil im Parallelverfahren (I-2 U 57/11) über einen Vollstreckungstitel verfügen, aus dem ohne Sicherheitsleistung die Vollstreckung betrieben werden kann und von dem dieselben derzeit auf dem Markt befindlichen Tintenpatronen der Beklagten erfasst werden, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2023 - 2 U 85/22

    Ansprüche wegen Patentverletzung für einen Schneidkörper zum Zerkleinern von

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499 - Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016, Az I-2 U 19/15, NJOZ 2016, 1014 - Anschlussstück; Urt. v. 18.10.2012, Az. I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910 - Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019, Az. I-2 U 114/09, BeckRS 2019, 6081 - Steckverbindung für Kraftfahrzeuganhänger; Urt. v. 19.12.2019, Az.: I-2 U 62/1 - Befestigungszwischenstück; Urt. v. 13.01.2022, Az.: I-2 U 45/19, GRUR-RS 2022, 2110 - Rührgefäß; Urt. v. 24.02.2022, Az. I-2 U 28/21, GRUR-RS 2022, 5974 - Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; vgl. auch OLG Düsseldorf (15. ZS), Urt. v. 27.10.2022, Az. I-15 U 49/21) hat diese Anspruchsformulierung zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Basisteil befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein können, als ihre nach dem Klagepatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des Basisteils mit dem geschützten Schneidkörper resultierenden technischen Wirkungen Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung des Schneidkörpers zulassen, die ggf. über die in Bezug auf sie ausdrücklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 2 U 6/19

    Verletzung eines Patents auf Steckverbinder für Medienleitungen

    Es kommt vielmehr bloß darauf an, ob ein Verbindergegenstück technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem streitbefangenen Steckverbinder erlaubt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11; Urt. v. 28.05.2009 - I-2 U 111/08; Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08, Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 72).
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